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   EuGH, 28.03.1990 - C-206 u. 207/88   

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https://dejure.org/1990,1232
EuGH, 28.03.1990 - C-206 u. 207/88 (https://dejure.org/1990,1232)
EuGH, Entscheidung vom 28.03.1990 - C-206 u. 207/88 (https://dejure.org/1990,1232)
EuGH, Entscheidung vom 28. März 1990 - C-206 u. 207/88 (https://dejure.org/1990,1232)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Strafverfahren gegen Vessoso und Zanetti

    Richtlinie 75/442 des Rates, Artikel 1; Richtlinie 78/319 des Rates, Artikel 1
    Rechtsangleichung - Abfälle - Richtlinien 75/442 und 78/319 - Begriff - Gegenstände, die zur wirtschaftlichen Wiederverwendung geeignet sind - Einbeziehung

  • EU-Kommission

    Strafverfahren gegen Vessoso und Zanetti

  • Wolters Kluwer

    Begriff der Abfälle im Sinne der Art. 1 der Richtlinien 75/442 und 78/319 des Rates; Wirtschaftliche Wiederverwendung geeigneter Stoffe und Gegenstände

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 177; ; Richtlinie 75/442 Art. 1; ; Richtlinie 78/319 Art. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsangleichung - Abfälle - Richtlinien 75/442 und 78/319 - Begriff - Gegenstände, die zur wirtschaftlichen Wiederverwendung geeignet sind - Einbeziehung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Begriff des Abfalls; Stoffe und Gegenstände, die zur wirtschaftlichen Wiederverwendung geeignet sind

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    1. Rechtsangleichung - Abfälle - Richtlinien 75/442 und 78/3 19 - Begriff - Gegenstände, die zur wirtschaftlichen Wiederverwendung geeignet sind - Einbeziehung

Sonstiges

Papierfundstellen

  • Slg. 1990, I-1461
  • NJW 1991, 2622 (Ls.)
  • NVwZ 1990, 645
  • NVwZ 1991, 661
  • DVBl 1991, 375
 
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Wird zitiert von ... (31)

  • EuGH, 15.06.2000 - C-418/97

    ARCO Chemie Nederland

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist dieser Begriff unter Berücksichtigung der Zielsetzung der Richtlinie auszulegen (insbesondere Urteil vom 28. März 1990 in den Rechtssachen C-206/88 und C-207/88, Vessoso und Zanetti, Slg. 1990, I-1461, Randnr. 12).

    Ebensowenig wie der Abfallbegriff dahin verstanden werden darf, daß er Stoffe und Gegenstände nicht erfaßt, die zur wirtschaftlichen Wiederverwendung geeignet sind (Urteil Vessoso und Zanetti, Randnr. 9), darf er auch nicht dahin verstanden werden, daß er Stoffe und Gegenstände nicht erfaßt, die in umwelthygienisch vertretbarer Weise und ohne eingehende Bearbeitung als Brennstoff verwertet werden können.

  • EuGH, 18.04.2002 - C-9/00

    Palin Granit und Vehmassalon kansanterveystyön kuntayhtymän hallitus

    Denn der Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 28. März 1990 in den Rechtssachen C-206/88 und C-207/88 (Vessoso und Zanetti, Slg. 1990, I-1461, Randnr. 9) für Recht erkannt, dass der Begriff "Abfall" zur wirtschaftlichen Wiederverwendung geeignete Stoffe und Gegenstände erfasst.
  • VG Düsseldorf, 24.08.2004 - 17 K 4572/03

    Möglichkeit einer Nichtanwendbarkeit des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes

    Nach dem zutreffenden Verständnis des Europäischen Gerichtshofs verbietet es sich unter Berücksichtigung der abfallwirtschaftlichen Zielsetzungen, den Entledigungsbegriff und damit den Begriff Abfall" eng auszulegen, Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 15. Juni 2000 - C- 418/97 und C-419/97, in: Slg. 2000, I-4475 Tz. 37-40 (ARCO Chemie"/"LUWA Bottoms"); erstmals Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil der 1. Kammer vom 28. März 1990 - C-206/88, C-207/88, in: Slg. 1990, I-1461 Tz. 12 (Vessoso und Zanetti").

    Danach gilt, dass auch Stoffe, die zur wirtschaftlichen Wiederverwendung geeignet sind, Abfall im Rechtssinne sein können, vgl. erstmals Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil der 1. Kammer vom 28. März 1990 - C-206/88, C-207/88, in: Slg. 1990, I-1461 Tz. 9 (Vessoso und Zanetti"); zuletzt: Schlussanträge der Generalanwältin Juliane Kokott vom 10. Juni 2004 - C-457/02 Tz. 45 (im Internet einsehbar unter www.curia.eu.int).

    In rechtlicher Hinsicht ist selbst bei unterstellter - hier nicht gegebener - echter Nachfrage nach den hergestellten Ersatzbaustoffen" darauf hinzuweisen, dass der bloße wirtschaftliche Marktwert einer Sache höchstens ein Anhaltspunkt, nicht aber ausschlaggebender Grund für die Verneinung der Abfalleigenschaft sein kann, vgl. erstmals Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil der 1. Kammer vom 28. März 1990 - C-206/88, C-207/88, in: Slg. 1990, I-1461 Tz. 9 (Vessoso und Zanetti"); zuletzt: Schlussanträge der Generalanwältin Juliane Kokott vom 10. Juni 2004 - C-457/02 Tz. 45 (im Internet einsehbar unter www.curia.eu.int).

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